§ 1. Geltungsbereich
a: Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen
Vertrages. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich
und schriftlich etwas anderes bestimmt ist, für die gesamte
Dauer der Geschäftsbeziehung, ohne dass wir ausdrücklich
darauf Bezug nehmen müssen. Den Bedingungen liegt
ausschließlich deutsches Recht zugrunde
b: Allen Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers
zugrunde. Mündliche, insbesondere telefonische Abmachungen,
bedürfen zur Gültigkeit unserer sofortigen schriftlichen
Bestätigung.
c: Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich
anerkannt haben. Sollte ein Auftraggeber eine Bestellung unter
Zugrundelegung eigener oder sonstiger Bedingungen einreichen,
die von unseren Bedingungen in irgend einem Punkt abweichen,
so bedeutet die Annahme des Auftrages durch uns, und/oder die
Annahme der Ware durch den Besteller, den Verzicht des
Bestellers auf die seinem Auftrag beigefügten Bedingungen und
die Unterwerfung unter unsere AGB.
§ 2. Angebot und Annahme
a: Angebote des Auftragnehmers sind in jedem Fall
unverbindlich, auch nach Annahme des Angebots. Alle
Bestellungen des Auftraggebers müssen Größenangaben in
Zentimetern bzw. Millimetern, die Art der Folie, sowie die
Folienstärke enthalten. Für Papier - und Kartonverpackungen
zusätzlich das Grammgewicht pro qm und die genaue Bezeichnung
des Papiers, sowie die Ausführung der Kartons.
b: Der Auftragnehmer bestätigt die Vertragsannahme stets
schriftlich oder fernschriftlich, soweit nicht unmittelbare
Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt. In den Fällen, in
denen der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers
unverändert annimmt, bedarf es für das Zustandekommen des
Vertrages keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
c: Nachträgliche Änderungen des Auftrags - verursacht durch
den Auftraggeber - berechtigen den Auftragnehmer zur
entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten
Vertragskonditionen. Diese Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
d: Werden dem Auftragnehmer unter Hinweis auf § 321 BGB
Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch
auf Gegenleistung gefährdet wird, so kann er die ihm
obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet wird.
e: Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert,
die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse
eingetretene Gefährdung des Vertragszweckes durch
Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb
einer angemessen Frist zu beseitigen. Die bis dahin
angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.
§ 3. Preise
a: Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen
die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen
zugrunde. Bei Änderungen von Personal, Material,
Rohstoffkosten und/oder sonstigen für das Angebot relevanten
Rechengrößen, verpflichten sich die Vertragsparteien, über die
Preise neu zu verhandeln.
b: Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise des
Auftragnehmers und enthalten nicht die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk
und schließen Verpackungs- und Versandkosten sowie Frachten,
Versicherungen Entsorgungskosten und/oder DSD-Lizenzgebühren
sowie Porto nicht ein, falls nicht schriftlich anders
vereinbart.
c: Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von
Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet, falls nicht schriftlich anders
vereinbart.
d: Kosten für nachträgliche Änderung von Skizzen, Entwürfen,
Mustern, Probeandrucken werden nur dann berechnet, wenn die
Änderungen vom Auftraggeber veranlasst und mit seiner
Einwilligung vorgenommen werden. Soweit Änderungen vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, sind diese dem Auftraggeber
nicht in Rechnung zu stellen.
§ 4. Gewerbliches Schutzrecht
a: Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten
Druckunterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme,
Druckzylinder und -platten, bleiben auch dann Eigentum des
Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten
vergütet werden. Vergütet der Auftraggeber die gesamten
Kosten, so hat er das Recht, die vorstehend genannten
Druckunterlagen herauszuverlangen.
b: Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der
Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des
Urheberrechts an von ihm beigestellten Unterlagen. Demgemäß
hat er auch den Auftragnehmer bei allen Ansprüchen Dritter
schad- und klaglos zu halten.
c: Für Muster, Skizzen, Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber
ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist
das Entgelt auch zu leisten, wenn der Auftrag nicht zustande
kommt. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht geht nach
Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.
§ 5. Lieferung
a: Alle Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass
in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas ausdrücklich
anderes bestimmt ist. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers.
b: Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des
Posteingangs beim Auftragnehmer der vom Auftraggeber erteilten
endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung.
c: Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Auftragnehmer die Ware am letzten
Tag der vereinbarten Frist abgesandt hat.
d: Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Auftragnehmer
an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht
mehr gebunden. Gegebenenfalls ist eine neue Lieferfrist
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu
vereinbaren.
e: Bei Ereignissen von höherer Gewalt (wie Naturkatastrophen,
Maßnahmen der öffentlichen Hand) werden die Vertragspartner
die vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängern. Dies gilt
auch bei Streik, Aussperrung und unvermeidlichen
Betriebsstörungen, sofern dadurch die Einhaltung der
Lieferfrist unmöglich wird. Hierzu gehören auch Hemmnisse, die
der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtung nicht selbst zu
vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und
Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Arbeitskämpfe, Krieg und
Aufruhr sowie Brand. Die Vertragspartner verpflichten sich,
sich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt sofort zu
unterrichten.
f: Wird eine Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten
und gerät der Auftragnehmer durch Mahnung, Nachfristsetzung
von mindestens 10 Tagen und Ablehnungsandrohung in Verzug, so
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm
weitere Ersatzansprüche zustehen. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gleichwelcher Art, ist
ausgeschlossen, soweit seitens des Auftragnehmers nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
g: Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten
Frist abgenommen werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch
nicht abgenommene Ware wird nach Ankündigung geliefert und
berechnet.
§ 6. Gefahrenübergang
a: Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der
Versendung geht in allen Fällen auf den Auftraggeber über,
sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- und Lagerräume des
Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verlassen hat.
Dies gilt auch bei Lieferung Frei Haus.
b: Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den
der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, so geht die
Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über. Das selbe gilt auch, wenn der Auftragnehmer
vom einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 7. Annahmeverweigerung
a: Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware, so kann der Auftragnehmer eine
angemessene Nachfrist zur Annahme setzen.
b: Hat der Auftraggeber die Ware innerhalb der ihm gesetzten
Frist nicht abgenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
§ 8. Gewährleistung
a: Gewährleistungsansprüche sind nur möglich, wenn die
Qualität, Verarbeitung und Ausführung der Ware die branchen-
und handelsüblichen Toleranzen überschreitet. Beanstandungen
müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach
Warenerhalt, schriftlich geltend gemacht werden.
b: Der Auftraggeber hat dann das Recht, Nachbesserung oder
Minderung zu verlangen; Wandlung und Schadensersatzansprüche,
insbesondere Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
§ 9. Toleranzen
a: Geringfügige Maßabweichungen sind nicht zu beanstanden,
wenn nicht die Maßgenauigkeit ausdrücklich schriftlich von uns
bestätigt wurde. Die Toleranzen betragen hierbei für Folien +
/ - 10% nach GKV. Der Auftragnehmer haftet nicht für
geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel, sowie nicht für
Gewichtsschwund oder sonstige Veränderungen in der
Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung.
b: Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig
geringen Zahl fehlerhafter Ware nicht zu vermeiden und ein
Anteil bis zu 4% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden. Darüber
hinaus wird die durch den Auftraggeber auszusortierende Ware
nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert, ersetzt oder
vergütet.
c: Alle diese Fälle berechtigen nicht, die Annahme der
Gesamtmenge zu verweigern.
d: Vereinbarte und/oder nicht vereinbarte Rücklieferungen
werden vom Auftragnehmer nur angenommen, wenn diese Frei Haus
erfolgen.
§ 10. Gesonderte Bedingungen für Kunststoffprodukte
Bei Sonderanfertigungen behält sich der Auftragnehmer eine
Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge unter
Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder
Mindermenge kann betragen: bei unbedruckter Ware 20%, bei
sämtlichen Bestellungen unter 100 KG bis 25%, und zwar
bezüglich der Gesamtabschlussmenge wie auch jeder einzelnen
Teilmenge.
§ 11. Gesonderte Bedingungen für Druckerzeugnisse und
Werbeartikel
Mehr- oder Minderlieferung bis 25%, Farbabweichungen,
technisch notwendige Änderungen des Druckstands sowie sonstige
fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich
und können nicht beanstandet werden. Bei Druck von
Strichcodes, bspw. EAN - Code, lehnen wir jegliche
Gewährleistung für die Lesbarkeit ab. Spezialanfertigungen,
bspw. Werbefaltschachteln, sind aufgrund der Komplexität bei
der Planung und Durchführung vom Auftraggeber in der
tatsächlich gelieferten Menge abzunehmen und zu bezahlen.
§ 12. Eigentumsvorbehalt
a: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller bestehenden und künftigen Forderungen Eigentum des
Auftragnehmers. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen
mit Wechsel reguliert oder mit Schecks bezahlt, bleibt das
Eigentum bis zur Einlösung der Papiere beim Auftragnehmer.
Weiterhin behält sich der Auftragnehmer im Falle einer
drohenden Inanspruchnahme aufgrund von Wechselgeschäften
(Scheck-Wechsel-Verfahren) das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur endgültigen Freistellung aus der
Eventualverbindlichkeit vor. Der Auftragnehmer behält sich
gegebenenfalls Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernden
Forderungen entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
die ihm hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10%
übersteigt.
b: Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie
zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der
gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die
Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung
auf den Auftragnehmer über. Einen etwaige Verarbeitung,
Vermischung oder Umbildung gilt als im Auftrag des
Auftragnehmers erfolgt, so dass das entstehende Miteigentum
dem Auftragnehmer zusteht.
c: Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpflichtungen,
Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung des
Auftragnehmers zulässig. Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren( z.B. Pfändungen durch
andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.
§ 13. Zahlung
a: Die Rechnung des Auftragnehmers ist - Lieferung oder
Bereitstellung der Ware vorausgesetzt - innerhalb von 30 Tagen
ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Bezahlung in verlustfreier
Kasse dato Faktura innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto. Verspätete
oder willkürlich Abzüge werden nicht anerkannt. Lieferungen
außerhalb Deutschlands erfolgen grundsätzlich nur gegen
Vorkasse abzüglich 2% Skonto. Der Kunde stimmt zu, dass er
Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen
werden dem Kunden per E-Mail im PDF Format übersandt.
b: Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der
Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich sonstiger
Rechte, darf der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4%
über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank in Rechnung stellen.
c: Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedingt eine
besondere Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die
Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat
der Auftraggeber zu tragen und sofort in bar zu begleichen.
d: Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände,
die auf einer wesentlichen Verschlechterung in den
Vermögensständen des Auftraggebers beruhen und dem
Auftragnehmer erst nach Abschluss des Vertrages bekannt
werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch im
Falle einer Stundung zur Folge. Sollten in diesem Fall Wechsel
noch nicht eingelöst sein, so hat der Auftragnehmer dennoch
sofortigen Anspruch auf Barzahlung.
§ 14. Änderung der Geschäftsgrundlage
Im Falle von Ereignissen, die die Geschäftsgrundlage des
Kaufvertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern,
mögen sie beim Auftragnehmer oder bei dessen Zulieferern
einwirken, werden die Parteien den Vertrag unter Ausschluss
von Ersatzansprüchen im gegenseitigen Einverständnis ganz oder
zum Teil den veränderten Umständen anpassen. Bei Nichteinigung
ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges zur Schlichtung die
jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen.
§ 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand
Leverkusen vereinbart.
§ 16. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen ungültig oder durch vertragliche
Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
|