Großhändler für Verpackungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1. Geltungsbereich
a: Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, ohne dass wir ausdrücklich darauf Bezug nehmen müssen. Den Bedingungen liegt ausschließlich deutsches Recht zugrunde
b: Allen Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Mündliche, insbesondere telefonische Abmachungen, bedürfen zur Gültigkeit unserer sofortigen schriftlichen Bestätigung.
c: Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Sollte ein Auftraggeber eine Bestellung unter Zugrundelegung eigener oder sonstiger Bedingungen einreichen, die von unseren Bedingungen in irgend einem Punkt abweichen, so bedeutet die Annahme des Auftrages durch uns, und/oder die Annahme der Ware durch den Besteller, den Verzicht des Bestellers auf die seinem Auftrag beigefügten Bedingungen und die Unterwerfung unter unsere AGB.

§ 2. Angebot und Annahme
a: Angebote des Auftragnehmers sind in jedem Fall unverbindlich, auch nach Annahme des Angebots. Alle Bestellungen des Auftraggebers müssen Größenangaben in Zentimetern bzw. Millimetern, die Art der Folie, sowie die Folienstärke enthalten. Für Papier - und Kartonverpackungen zusätzlich das Grammgewicht pro qm und die genaue Bezeichnung des Papiers, sowie die Ausführung der Kartons.
b: Der Auftragnehmer bestätigt die Vertragsannahme stets schriftlich oder fernschriftlich, soweit nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt. In den Fällen, in denen der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers unverändert annimmt, bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
c: Nachträgliche Änderungen des Auftrags - verursacht durch den Auftraggeber - berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Diese Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
d: Werden dem Auftragnehmer unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, so kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
e: Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszweckes durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessen Frist zu beseitigen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.

§ 3. Preise
a: Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Bei Änderungen von Personal, Material, Rohstoffkosten und/oder sonstigen für das Angebot relevanten Rechengrößen, verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Preise neu zu verhandeln.
b: Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise des Auftragnehmers und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und schließen Verpackungs- und Versandkosten sowie Frachten, Versicherungen Entsorgungskosten und/oder DSD-Lizenzgebühren sowie Porto nicht ein, falls nicht schriftlich anders vereinbart.
c: Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet, falls nicht schriftlich anders vereinbart.
d: Kosten für nachträgliche Änderung von Skizzen, Entwürfen, Mustern, Probeandrucken werden nur dann berechnet, wenn die Änderungen vom Auftraggeber veranlasst und mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Soweit Änderungen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung zu stellen.

§ 4. Gewerbliches Schutzrecht
a: Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten, bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet werden. Vergütet der Auftraggeber die gesamten Kosten, so hat er das Recht, die vorstehend genannten Druckunterlagen herauszuverlangen.
b: Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm beigestellten Unterlagen. Demgemäß hat er auch den Auftragnehmer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
c: Für Muster, Skizzen, Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist das Entgelt auch zu leisten, wenn der Auftrag nicht zustande kommt. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

§ 5. Lieferung
a: Alle Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung etwas ausdrücklich anderes bestimmt ist. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
b: Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Posteingangs beim Auftragnehmer der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung.
c: Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Auftragnehmer die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt hat.
d: Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Auftragnehmer an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Gegebenenfalls ist eine neue Lieferfrist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.
e: Bei Ereignissen von höherer Gewalt (wie Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand) werden die Vertragspartner die vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängern. Dies gilt auch bei Streik, Aussperrung und unvermeidlichen Betriebsstörungen, sofern dadurch die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich wird. Hierzu gehören auch Hemmnisse, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtung nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie Brand. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt sofort zu unterrichten.
f: Wird eine Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten und gerät der Auftragnehmer durch Mahnung, Nachfristsetzung von mindestens 10 Tagen und Ablehnungsandrohung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm weitere Ersatzansprüche zustehen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gleichwelcher Art, ist ausgeschlossen, soweit seitens des Auftragnehmers nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
g: Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommene Ware wird nach Ankündigung geliefert und berechnet.

§ 6. Gefahrenübergang
a: Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- und Lagerräume des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verlassen hat. Dies gilt auch bei Lieferung Frei Haus.
b: Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Das selbe gilt auch, wenn der Auftragnehmer vom einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

§ 7. Annahmeverweigerung
a: Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Annahme setzen.
b: Hat der Auftraggeber die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 8. Gewährleistung
a: Gewährleistungsansprüche sind nur möglich, wenn die Qualität, Verarbeitung und Ausführung der Ware die branchen- und handelsüblichen Toleranzen überschreitet. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Warenerhalt, schriftlich geltend gemacht werden.
b: Der Auftraggeber hat dann das Recht, Nachbesserung oder Minderung zu verlangen; Wandlung und Schadensersatzansprüche, insbesondere Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

§ 9. Toleranzen
a: Geringfügige Maßabweichungen sind nicht zu beanstanden, wenn nicht die Maßgenauigkeit ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurde. Die Toleranzen betragen hierbei für Folien + / - 10% nach GKV. Der Auftragnehmer haftet nicht für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel, sowie nicht für Gewichtsschwund oder sonstige Veränderungen in der Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung.
b: Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wird die durch den Auftraggeber auszusortierende Ware nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert, ersetzt oder vergütet.
c: Alle diese Fälle berechtigen nicht, die Annahme der Gesamtmenge zu verweigern.
d: Vereinbarte und/oder nicht vereinbarte Rücklieferungen werden vom Auftragnehmer nur angenommen, wenn diese Frei Haus erfolgen.

§ 10. Gesonderte Bedingungen für Kunststoffprodukte
Bei Sonderanfertigungen behält sich der Auftragnehmer eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder Mindermenge kann betragen: bei unbedruckter Ware 20%, bei sämtlichen Bestellungen unter 100 KG bis 25%, und zwar bezüglich der Gesamtabschlussmenge wie auch jeder einzelnen Teilmenge.

§ 11. Gesonderte Bedingungen für Druckerzeugnisse und Werbeartikel
Mehr- oder Minderlieferung bis 25%, Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstands sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden. Bei Druck von Strichcodes, bspw. EAN - Code, lehnen wir jegliche Gewährleistung für die Lesbarkeit ab. Spezialanfertigungen, bspw. Werbefaltschachteln, sind aufgrund der Komplexität bei der Planung und Durchführung vom Auftraggeber in der tatsächlich gelieferten Menge abzunehmen und zu bezahlen.

§ 12. Eigentumsvorbehalt
a: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen mit Wechsel reguliert oder mit Schecks bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere beim Auftragnehmer. Weiterhin behält sich der Auftragnehmer im Falle einer drohenden Inanspruchnahme aufgrund von Wechselgeschäften (Scheck-Wechsel-Verfahren) das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Freistellung aus der Eventualverbindlichkeit vor. Der Auftragnehmer behält sich gegebenenfalls Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernden Forderungen entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
b: Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Auftragnehmer über. Einen etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung gilt als im Auftrag des Auftragnehmers erfolgt, so dass das entstehende Miteigentum dem Auftragnehmer zusteht.
c: Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpflichtungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren( z.B. Pfändungen durch andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.

§ 13. Zahlung
a: Die Rechnung des Auftragnehmers ist - Lieferung oder Bereitstellung der Ware vorausgesetzt - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Bezahlung in verlustfreier Kasse dato Faktura innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto. Verspätete oder willkürlich Abzüge werden nicht anerkannt. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse abzüglich 2% Skonto. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF Format übersandt.
b: Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich sonstiger Rechte, darf der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen.
c: Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedingt eine besondere Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Auftraggeber zu tragen und sofort in bar zu begleichen.
d: Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensständen des Auftraggebers beruhen und dem Auftragnehmer erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch im Falle einer Stundung zur Folge. Sollten in diesem Fall Wechsel noch nicht eingelöst sein, so hat der Auftragnehmer dennoch sofortigen Anspruch auf Barzahlung.

§ 14. Änderung der Geschäftsgrundlage
Im Falle von Ereignissen, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern, mögen sie beim Auftragnehmer oder bei dessen Zulieferern einwirken, werden die Parteien den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen im gegenseitigen Einverständnis ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anpassen. Bei Nichteinigung ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges zur Schlichtung die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen.

§ 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Gelsenkirchen vereinbart.

§ 16. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder durch vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


 

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