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§ 1. Geltungsbereich
a: Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes bestimmt ist, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, ohne
dass wir ausdrücklich darauf Bezug nehmen müssen. Den Bedingungen liegt
ausschließlich deutsches Recht zugrunde
b: Allen Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde.
Mündliche, insbesondere telefonische Abmachungen, bedürfen zur Gültigkeit unserer
sofortigen schriftlichen Bestätigung.
c: Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns
nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Sollte ein Auftraggeber eine Bestellung unter
Zugrundelegung eigener oder sonstiger Bedingungen einreichen, die von unseren Bedingungen in irgend
einem Punkt abweichen, so bedeutet die Annahme des Auftrages durch uns, und/oder die Annahme der Ware
durch den Besteller, den Verzicht des Bestellers auf die seinem Auftrag beigefügten Bedingungen
und die Unterwerfung unter unsere AGB.
§ 2. Angebot und
Annahme
a: Angebote des Auftragnehmers sind in jedem Fall unverbindlich, auch nach Annahme
des Angebots. Alle Bestellungen des Auftraggebers müssen Größenangaben in Zentimetern
bzw. Millimetern, die Art der Folie, sowie die Folienstärke enthalten. Für Papier - und
Kartonverpackungen zusätzlich das Grammgewicht pro qm und die genaue Bezeichnung des Papiers,
sowie die Ausführung der Kartons.
b: Der Auftragnehmer bestätigt die Vertragsannahme stets schriftlich oder
fernschriftlich, soweit nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt. In den
Fällen, in denen der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers unverändert annimmt,
bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages keiner schriftlichen
Auftragsbestätigung.
c: Nachträgliche Änderungen des Auftrags - verursacht durch den
Auftraggeber - berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch
beeinflussten Vertragskonditionen. Diese Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
d: Werden dem Auftragnehmer unter Hinweis auf § 321 BGB
Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet
wird, so kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
e: Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert, die durch Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszweckes durch
Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessen Frist zu beseitigen.
Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.
§ 3. Preise
a: Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Bei Änderungen von Personal, Material,
Rohstoffkosten und/oder sonstigen für das Angebot relevanten Rechengrößen,
verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Preise neu zu verhandeln.
b: Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise des Auftragnehmers und enthalten
nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und
schließen Verpackungs- und Versandkosten sowie Frachten, Versicherungen Entsorgungskosten
und/oder DSD-Lizenzgebühren sowie Porto nicht ein, falls nicht schriftlich anders
vereinbart.
c: Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von
Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet, falls nicht schriftlich anders
vereinbart.
d: Kosten für nachträgliche Änderung von Skizzen, Entwürfen,
Mustern, Probeandrucken werden nur dann berechnet, wenn die Änderungen vom Auftraggeber
veranlasst und mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Soweit Änderungen vom Auftragnehmer
zu vertreten sind, sind diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung zu stellen.
§ 4. Gewerbliches
Schutzrecht
a: Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, wie
Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten, bleiben auch dann Eigentum
des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet werden.
Vergütet der Auftraggeber die gesamten Kosten, so hat er das Recht, die vorstehend genannten
Druckunterlagen herauszuverlangen.
b: Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der
Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm beigestellten
Unterlagen. Demgemäss hat er auch den Auftragnehmer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und
klaglos zu halten.
c: Für Muster, Skizzen, Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber
ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist das Entgelt auch zu leisten, wenn
der Auftrag nicht zustande kommt. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht geht nach Bezahlung
des Entgelts auf den Auftraggeber über.
§ 5. Lieferung
a: Alle Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen
Auftragsbestätigung etwas ausdrücklich anderes bestimmt ist. Lieferungen erfolgen auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
b: Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Posteingangs beim
Auftragnehmer der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung.
c: Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Auftragnehmer die Ware am letzten
Tag der vereinbarten Frist abgesandt hat.
d: Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Auftragnehmer an die
ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Gegebenenfalls ist
eine neue Lieferfrist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.
e: Bei Ereignissen von höherer Gewalt (wie Naturkatastrophen, Maßnahmen
der öffentlichen Hand) werden die Vertragspartner die vereinbarte Lieferfrist angemessen
verlängern. Dies gilt auch bei Streik, Aussperrung und unvermeidlichen Betriebsstörungen,
sofern dadurch die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich wird. Hierzu gehören auch
Hemmnisse, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtung nicht selbst zu vertreten hat,
insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Arbeitskämpfe,
Krieg und Aufruhr sowie Brand. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich über den Eintritt
eines Falles höherer Gewalt sofort zu unterrichten.
f: Wird eine Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten und gerät der
Auftragnehmer durch Mahnung, Nachfristsetzung von mindestens 10 Tagen und Ablehnungsandrohung in
Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm weitere
Ersatzansprüche zustehen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gleichwelcher
Art, ist ausgeschlossen, soweit seitens des Auftragnehmers nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
g: Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen
werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommene Ware wird nach Ankündigung geliefert
und berechnet.
§ 6.
Gefahrenübergang
a: Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen
Fällen auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- und
Lagerräume des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verlassen hat. Dies gilt auch
bei Lieferung Frei Haus.
b: Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der
Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Das selbe gilt auch, wenn der Auftragnehmer vom
einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 7.
Annahmeverweigerung
a: Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware, so kann der Auftragnehmer eine
angemessene Nachfrist zur Annahme setzen.
b: Hat der Auftraggeber die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
abgenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 8.
Gewährleistung
a: Gewährleistungsansprüche sind nur möglich, wenn die
Qualität, Verarbeitung und Ausführung der Ware die branchen- und handelsüblichen
Toleranzen überschreitet. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens
innerhalb 8 Tagen nach Warenerhalt, schriftlich geltend gemacht werden.
b: Der Auftraggeber hat dann das Recht, Nachbesserung oder Minderung zu verlangen;
Wandlung und Schadensersatzansprüche, insbesondere Mängelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen.
§ 9. Toleranzen
a: Geringfügige Maßabweichungen sind nicht zu beanstanden, wenn nicht
die Maßgenauigkeit ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurde. Die Toleranzen
betragen hierbei für Folien + / - 10% nach GKV. Der Auftragnehmer haftet nicht für
geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel, sowie nicht für Gewichtsschwund oder
sonstige Veränderungen in der Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung.
b: Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen
Zahl fehlerhafter Ware nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4% der Gesamtmenge nicht zu
beanstanden. Darüber hinaus wird die durch den Auftraggeber auszusortierende Ware nach Wahl des
Auftragnehmers nachgebessert, ersetzt oder vergütet.
c: Alle diese Fälle berechtigen nicht, die Annahme der Gesamtmenge zu
verweigern.
d: Vereinbarte und/oder nicht vereinbarte Rücklieferungen werden vom
Auftragnehmer nur angenommen, wenn diese Frei Haus erfolgen.
§ 10. Gesonderte Bedingungen
für Kunststoffprodukte
Bei Sonderanfertigungen behält sich der Auftragnehmer eine Mehr- oder Minderlieferung der
bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder Mindermenge
kann betragen: bei unbedruckter Ware 20%, bei sämtlichen Bestellungen unter 100 KG bis 25%, und
zwar bezüglich der Gesamtabschlussmenge wie auch jeder einzelnen Teilmenge.
§ 11. Gesonderte Bedingungen
für Druckerzeugnisse und Werbeartikel
Mehr- oder Minderlieferung bis 25%, Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des
Druckstands sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich und
können nicht beanstandet werden. Bei Druck von Strichcodes, bspw. EAN - Code, lehnen wir
jegliche Gewährleistung für die Lesbarkeit ab. Spezialanfertigungen, bspw.
Werbefaltschachteln, sind aufgrund der Komplexität bei der Planung und Durchführung vom
Auftraggeber in der tatsächlich gelieferten Menge abzunehmen und zu bezahlen.
§ 12.
Eigentumsvorbehalt
a: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
bestehenden und künftigen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Werden Rechnungen aus
laufenden Lieferungen mit Wechsel reguliert oder mit Schecks bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur
Einlösung der Papiere beim Auftragnehmer. Weiterhin behält sich der Auftragnehmer im Falle
einer drohenden Inanspruchnahme aufgrund von Wechselgeschäften
(Scheck-Wechsel-Verfahren) das
Eigentum an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Freistellung aus der
Eventualverbindlichkeit vor. Der Auftragnehmer behält sich gegebenenfalls Sicherungen vor, die
dem Wert der zu sichernden Forderungen entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm
hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um
mehr als 10% übersteigt.
b: Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und
zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung
geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Auftragnehmer
über. Einen etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung gilt als im Auftrag des
Auftragnehmers erfolgt, so dass das entstehende Miteigentum dem Auftragnehmer zusteht.
c: Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpflichtungen,
Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren( z.B. Pfändungen durch andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.
§ 13. Zahlung
a: Die Rechnung des Auftragnehmers ist - Lieferung oder Bereitstellung der Ware
vorausgesetzt - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Bezahlung in verlustfreier
Kasse dato Faktura innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto. Verspätete oder willkürlich Abzüge
werden nicht anerkannt. Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen grundsätzlich nur
gegen Vorkasse abzüglich 2% Skonto
b: Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in
Verzug. Vorbehaltlich sonstiger Rechte, darf der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4%
über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen.
c: Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine
Bezahlung durch Wechsel bedingt eine besondere Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die
Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Auftraggeber zu tragen und sofort
in bar zu begleichen.
d: Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf einer
wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensständen des Auftraggebers beruhen und dem
Auftragnehmer erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit
aller Forderungen auch im Falle einer Stundung zur Folge. Sollten in diesem Fall Wechsel noch nicht
eingelöst sein, so hat der Auftragnehmer dennoch sofortigen Anspruch auf Barzahlung.
§ 14. Änderung der
Geschäftsgrundlage
Im Falle von Ereignissen, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil
einschneidend verändern, mögen sie beim Auftragnehmer oder bei dessen Zulieferern
einwirken, werden die Parteien den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen im
gegenseitigen Einverständnis ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anpassen.
Bei Nichteinigung ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges zur Schlichtung die jeweils zuständige
Industrie- und Handelskammer anzurufen.
§ 15. Erfüllungsort,
Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Leverkusen
vereinbart.
§ 16. Nichtigkeit einzelner
Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder durch
vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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